Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025
- Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke des Marktes Bad Steben
wird in der Zeit von Montag, 3. Februar bis Freitag, 7 Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)
von 8.00-12.00 Uhr (Montag bis Freitag)
von 13.30-18.00 Uhr (Montag)
von 13.30-15.30 Uhr (Dienstag)
von 13.30-16.30 Uhr (Donnerstag)
beim Markt Bad Steben, Rathaus, Zimmer 1 A, Hauptstraße 2, 95138 Bad Steben (Barrierefreiheit ist gegeben)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät
möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, bis spätestens Freitag, 7. Februar 2025,12.00 Uhr beim Markt Bad Steben, Hauptstraße 2, Zi. 1 A, 95138 Bad Stehen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
- Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
- Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 238 Hof
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
durch Briefwahl
teilnehmen.
- Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr, beim Markt Bad Steben, Hauptstraße 2, Zimmer 1, 95138 Bad Steben schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
- sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag, 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 7. Februar 2025) versäumt hat,
- ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
- ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
- Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
- Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.
- Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
- Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat
- Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Bad Steben, 24. Januar 2025
Markt Bad Steben
Bert Horn, Erster Bürgermeister
Hinweise zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Briefwahlunterlagen können wir erst ausstellen, wenn die amtlichen Stimmzettel bei uns vorliegen (diese werden über den Kreiswahlleiter verteilt).
Wir rechnen damit, dass voraussichtlich erst ca. zwei Wochen vor dem Wahltermin die Unterlagen vollständig sind und Briefwahlunterlagen ausgegeben werden können. Alle Antragsteller erhalten diese schnellstmöglich. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen online zu beantragen (siehe Informationen auf der Wahlbenachrichtigung)!
Zusätzliche Öffnungszeiten:
Für die persönliche Abholung von Briefwahlunterlagen hat das Wahlamt zusätzlich geöffnet:
Donnerstag, 13. Februar und 20. Februar 2025: 7.30-18.00 Uhr
Freitag, 14. Februar und 21. Februar 2025: 7.30 – 15.00 Uhr
Allgemeine Bekanntmachungen
Bekanntmachungen zur Kommunalwahl am 15. März 2020
Interessante Förderprogramme
Interessante Förderprogramme für Gebäudemodernisierung
Gebäudemodernisierung-Förderprogramme_u.Kontaktdaten
Interessante Förderprogramme für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe
Der Markt Bad Steben weist alle kleinen und mittleren Gastronomie und Beherbergungsbetriebe auf folgende Förderprogramme hin:
Mit dem Sonderprogramm „Qualität und Gastlichkeit“ sollen kleine Unternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie (unabhängig von der Bettenzahl) bei Modernisierungs-, Sanierungs-, Ausstattungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Bewirtschaftungs- und Gästebereiche unterstützt werden.
Mit dem Sonderprogramm „barrierefreie Gastlichkeit“ sollen kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Hotellerie und Gastronomie (unabhängig von der Bettenzahl) bei Investitionsmaßnahmen in die Barrierefreiheit unterstützt werden.
Förderanträge sind vor Maßnahmenbeginn bei der Regierung von Oberfranken einzureichen. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung mit der jeweiligen Regierung Kontakt für ein Beratungsgespräch aufzunehmen. Es sind Fördersätze von bis zu 30% möglich!
Weiter Informationen sowie Antragsformulare können unter der Internetadresse des bayerischen Wirtschaftsministeriums abgerufen werden:
https://www.stmwi.bayern.de/service/foerderprogramme/regionalfoerderung/
Markt Bad Steben
Bert Horn
Erster Bürgermeister
Wasser- und Kanalgebühren Bad Steben
Taxi-Tarifordnung 2019 für den Landkreis Hof
Trinkwasser Bad Steben
Das Trinkwasser in Bad Steben und seinen Ortsteilen wird regelmäßig kontrolliert.
Die aktuellen Untersuchungsergebnisse werden unter dem Link dargestellt.
Richtwertermittlung für baureifes Land
Der Gutachterausschuss beim Landratsamt Hof hat für die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Hof die Richtwerte von Grundstücken nach Maßgabe der Gutachterausschussverordnung ermittelt. Diese Richtwerte stellen Durchschnittswerte (durchschnittliche Lagewerte) aus den in den Jahren 2017 und 2018vereinbarten Quadratmeterpreisen bei Grundstücksverkäufen dar.